Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt für jede Art regenerativer Energie eine konkrete Einspeisevergütung fest – also auch für Strom, der aus Biomasse gewonnen wird.
Um diese gesetzlich fixierte Einspeisevergütung für 20 Jahre zu erhalten, dürfen neue Biogasanlagen eine bestimmte Leistung nicht überschreiten. Seit dem 1. Januar 2017 liegt die Grenze bei einer installierten Leistung von höchstens 150 kW. Der Anspruch gilt demnach aktuell nur für Kleinanlangen. Der gesetzlich festgelegte Betrag für die Einspeisung aus Kleinanlagen (100 bis 150 kW) beträgt ab dem 01.01.2017 13,32 ct/kWh. Neu in Betrieb genommene Gülleanlagen (75 KW Anlagen) erhalten eine Vergütung von 23,14 ct/kWh. Betreiber größerer Neuanlagen (ab 150 kW), die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden, müssen sich an Ausschreibungen beteiligen, um ihren Strom zu vertreiben.
Für die so genannten Gülleanlagen bzw. 75 KW Biogasanlagen gelten folgende Einschränkungen:
• Die Biogasanlage muss mindestens 80 Masseprozent Gülle/Mist einsetzen (Rinder, Schweine, Pferde)
• Die installierte Leistung darf maximal 75 kW betragen und
• der Strom muss am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt werden
Geflügelmist ist von der besonderen Vergütung für 75kW-Gülleanalgen im EEG2017 ausgenommen.
Die hohe Vergütung im 75kW-Bereich gilt für Anlagen, die mindestens 80% Gülle der „Positiv-Liste“ einsetzen z.B. Rindergülle, Rindermist usw.
Geflügelmist darf demnach, wie Maissilage nur bis maximal 20% eingesetzt werden.
Hinweis: Alle Vergütungen verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017 jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres um 0,5 Prozent.
Über weitere Neuerungen, die mit dem EEG 2017 für den Betrieb von Neuanlagen in Kraft getreten sind bzw. bestehende Regelungen, etwa zum Thema Eigenverbrauch oder Förderung, sowie unsere technologischen Lösungen informieren wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.