EEGEEG
 

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das neue EEG 2009

Im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union (EU) hat der Europäische Rat in seiner Schlussfolgerung vom 9. März 2007 das Ziel formuliert, den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch der EU von derzeit etwa 6,5 Prozent auf 20 Prozent im Jahr 2020 zu erhöhen.

Als Bestandteil des deutschen Beitrags für ein internationales Klimaschutzabkommen trat am 1. Januar 2009 das neue Erneuerbare Energiengesetz (EEG) in Kraft. In seiner neuesten Fassung leistet das EEG einen wichtigen Beitrag, die noch vorhandenen Potenziale in allen Bereichen der Erneuerbaren Energien zu nutzen. (Quelle: BGBI)

Informationen zum EEG

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sichert Biogasanlagen-Betreibern, die Strom aus Biogas bzw. Biomasse in das öffentliche Stromnetz einspeisen möchten, feste Vergütungen seitens der Stromnetzbetreiber zu. Laut EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§6 bis §12 zu vergüten. Zunächst in Deutschland im Jahr 1990 entwickelt, hat sich das Konzept des EEG mittlerweile in 18 EU-Ländern erfolgreich etabliert. Die vom deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene novellierte Fassung des EEG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Ziel des EEG ist es, Klima- und Umweltschutz durch eine nachhaltige Entwicklung der regenerativen Energieversorgung zu ermöglichen und den Anteil Erneuerbarer Energien an der Energieversorgung zu steigern. So soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Energieverbrauch gemäß den Zielen der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 mindestens verdoppelt, bis 2020 bei mindestens 20% liegen und bis Mitte des Jahrhunderts rund 50% betragen.

Dabei handelt es sich bei dem EEG nicht um staatliche Subventionen, sondern um festgelegte Vergütungssätze, im Sinne von festgelegten Abnahmepreisen für Strom aus regenerativen Energien. Das EEG bietet Biogasanlagen -Betreibern damit langfristige Investitions- und Kalkulationssicherheit für die Stromerzeugung aus Biogas und Biomasse.


Vergütung für Strom aus Biogasanlagen durch das EEG

Die Vergütung für EEG-Strom aus Biogasanlagen ist für 20 Jahre plus des Jahres der Inbetriebnahme gewährt. Der ansässige Netzbetreiber ist gesetzlich zum Anschluss der Biogasanlage und zur Zahlung der im EEG festgelegten Vergütung verpflichtet (Abnahmeverpflichtung). Dabei werden bei der Berechnung der Jahresvergütung und der individuellen Vergütungssätze in Cent/kWh nach EEG verschiedene Betriebsparameter berücksichtigt.

Vergütungsübersicht nach dem EEG 2009 (Cent/kWh)

Boni nach dem EEG 2009/ Leistungsschwellen 150 kW 500 kW 5 MW
       
1.a Grundvergütung 11,67 9,18 8,25
1.b Luftreinhaltungsbonus 1 1  
2. NawaRo-Bonus 7 7 4
2.a Landschaftspflegebonus 2 2  
2.b Güllebonus 4 1  
3.a Technologiebonus (ohne Gaseinspeisung) 2 2 2
3.b Technologiebonus (Gaseinspeisung)* 1-2 1-2 1-2
5. KWK-Bonus 3 3 3

* abhängig von der Größe der Gasaufbereitungsanlage.

(Quelle: Fachverband Biogas e.V.)

Für neu gebaute Biogasanlagen richtet sich die durch das EEG festgelegte Mindestvergütung nach

  • dem Inbetriebnahmedatum der Biogasanlage,
  • der Leistung der Biogasanlagen,
  • der erwarteten Biogas-Menge oder
  • der jährlichen Volllast-Betriebsstundenzahl

Neben dieser Grundvergütung werden weitere Aufschläge gezahlt:

  • NawaRo-Bonus: Wenn der Strom ausschließlich aus NawaRo, Gülle und/oder Schlempe produziert wird
  • KWK-Bonus: Der Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus bei kombinierter Produktion von Strom und Wärme bei gleichzeitiger Wärmenutzung
  • Technologie-Bonus: Wenn in der Biogasanlage bestimmte innovative Technologie eingesetzt wird (kann nur in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung in Anspruch genommen werden).

Sie haben Fragen rund um die EEG Vergütung für Biogasanlagen?

Unsere Experten stehen Ihnen gerne unverbindlich und kostenlos zur Verfügung. Betreiber von bestehenden Biogasanlagen, welche aktuell noch nicht den Nawaro-Bonus erhalten, erstellen wir gerne ein Angebot zur Umstellung der Biogasanlage auf Nawaro-Betrieb.


Auszüge aus dem novellierten Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) vom 25.10.2008

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird.

Abnahme- und Vergütungspflicht

Dieses Gesetz regelt

1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,

2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und

3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

Vergütungsbeginn und -dauer

(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2 verbraucht worden ist.

(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.

(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Kosten des Netzanschlusses

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

(Quelle: BMU)

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