Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das neue EEG 2009
Die Novellierung des EEG wurde Anfang Juni vom Bundestag beschlossen. Den Gesetzestext sowie detallierte Informationen werden wir hier in Kürze für Sie bereitstellen.
Angepasst an das neue EEG haben unsere Ingenieure die neue Kompaktserie auch als Bausatz für Sie entwickelt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer oder erhalten Sie über E-Mail an kompaktserie(at)oekobit.com.
Die neue Kompaktserie von ÖKOBiT
Informationen zum derzeit noch gültigen EEG 2004
Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sichert Biogasanlagen-Betreibern, die Strom aus Biogas bzw. Biomasse in das öffentliche Stromnetz einspeisen möchten, feste Vergütungen seitens der Stromnetzbetreiber zu. Laut EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§6 bis §12 zu vergüten. Zunächst in Deutschland im Jahr 1990 entwickelt, hat sich das Konzept des EEG mittlerweile in 18 EU-Ländern erfolgreich etabliert. Eine weitere Novellierung des EEG ist für Anfang 2009 geplant.
Ziel des EEG ist es, Klima- und Umweltschutz durch eine nachhaltige Entwicklung der regenerativen Energieversorgung zu ermöglichen und den Anteil Erneuerbarer Energien an der Energieversorgung zu steigern. So soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Energieverbrauch gemäß den Zielen der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 mindestens verdoppelt, bis 2020 bei mindestens 20% liegen und bis Mitte des Jahrhunderts rund 50% betragen.
Dabei handelt es sich bei dem EEG nicht um staatliche Subventionen, sondern um festgelegte Vergütungssätze, im Sinne von festgelegten Abnahmepreisen für Strom aus regenerativen Energien. Das EEG bietet Biogasanlagen -Betreibern damit langfristige Investitions- und Kalkulationssicherheit für die Stromerzeugung aus Biogas und Biomasse.
Vergütung für Strom aus Biogasanlagen durch das EEG
Die Vergütung für EEG-Strom aus Biogasanlagen ist für 20 Jahre plus des Jahres der Inbetriebnahme gewährt. Der ansässige Netzbetreiber ist gesetzlich zum Anschluss der Biogasanlage und zur Zahlung der im EEG festgelegten Vergütung verpflichtet (Abnahmeverpflichtung). Dabei werden bei der Berechnung der Jahresvergütung und der individuellen Vergütungssätze in Cent/kWh nach EEG verschiedene Betriebsparameter berücksichtigt.
Für neu gebaute Biogasanlagen richtet sich die durch das EEG festgelegte Mindestvergütung nach
- dem Inbetriebnahmedatum der Biogasanlage,
- der Leistung der Biogasanlagen,
- der erwarteten Biogas-Menge oder
- der jährlichen Volllast-Betriebsstundenzahl
Neben dieser Grundvergütung werden weitere Aufschläge gezahlt:
- NawaRo-Bonus: Wenn der Strom ausschließlich aus NawaRo, Gülle und/oder Schlempe produziert wird
- KWK-Bonus: Der Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus bei kombinierter Produktion von Strom und Wärme bei gleichzeitiger Wärmenutzung
- Technologie-Bonus: Wenn in der Biogasanlage bestimmte innovative Technologie eingesetzt wird (kann nur in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung in Anspruch genommen werden).
Sie haben Fragen rund um die EEG Vergütung für Biogasanlagen?
Unsere Experten stehen Ihnen gerne unverbindlich und kostenlos zur Verfügung. Betreiber von bestehenden Biogasanlagen, welche aktuell noch nicht den Nawaro-Bonus erhalten, erstellen wir gerne ein Angebot zur Umstellung der Biogasanlage auf Nawaro-Betrieb.
Auszüge aus dem novellierten Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2004
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5% und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20% zu erhöhen.
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird.
Abnahme- und Vergütungspflicht
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 EEG zu vergüten.
Gemeinsame Vorschriften
Die Mindestvergütungen nach §§ 4 EEG sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahre ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.
Vergütungsdauer
Für das Biomassekraftwerk errechnet die Betreibergesellschaft die Stromvergütung (Einnahmen der Betreibergesellschaft) nach dem im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) festgelegten Berechnungsschema.
Kosten des Netzanschlusses
Die notwendigen Kosten des Anschlusses von neuen Anlagen an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Das kann vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vorgenommen werden. Die notwendigen Kosten der Netzerweiterung trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss alle technischen Daten zum technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt an das Netz offen legen. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen.
(Quelle: BMU)
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