EEG 2012:
Vergütungssystem für Biogas weiter aufgefächert

Neue Vergütungsklasse für Kleinstbiogasanlagen bis 75 kW im neuen EEG 2012

Mit dem ab Januar 2012 gültigen Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und der zusätzlichen Förderung von Kleinstbiogasanlagen bis 75 kW wird sich die Biogaslandschaft in Deutschland erneut verändern. Der bisherige Trend zu größeren Biogasanlagen wird um einen Entwicklungstrend für Kleinstbiogasanlagen ergänzt werden. Diese müssen zu 80% mit Gülle betrieben werden, damit die Fördersätze voll ausgeschöpft werden können und die Investitionen in die benötigte Biogastechnologie sich möglichst schnell rentieren.

In der neuen Leistungsklasse für Biogasanlagen bis 75 kW wird, bei Erfüllung der gestellten Forderungen (siehe § 27b im EEG 2012), ein Vergütungssatz von 25 Cent pro Kilowattstunde produziertem Strom gezahlt. Diese hohe Vergütungszahlung ist für die neuen Mini-Biogasanlagen nicht an die ebenfalls neu hinzugekommenen “Vergütungsklassen” gebunden sondern Grundvergütung und Einsatzstoff-Bonuszahlung werden durch die 25 Cent/ kWh gemeinsam abgedeckt.

Neben einer geänderten Vergütungsstruktur wird mit dem neuen EEG 2012 vor allem die Direktvermarktung des produzierten Stroms durch Biogasanlagen gefördert.

Direktvermarktung, Marktprämie und Flexibilitätsprämie bieten Chancen für Biogasanlagen

Die EEG Novelle 2012 bietet Chancen für die Weiterentwicklung der Biogasbranche. Die  Potentiale der EEG Novelle 2012 liegen vor allem in einer Stärkung des Profils der Biogasbranche, innerhalb des entstehenden Erneuerbaren-Energien-Mix, als Regel- und Wärmeenergie und dem Versuch zur Beschleunigung ihrer Marktintegration. Zwei Prämien, beziehungsweise Vergütungsprinzipien sind hinzugekommen und bieten neue Möglichkeiten für den Betrieb einer Biogasanlage. Die Rede ist von der Flexibilitätsprämie und der Marktprämie. Was bedeuten beide Prämien für Biogasanlagenbetreiber und die Biogasbranche allgemein?

Förderung der Direktvermarktung für die Biogasbranche

Die Direktvermarktung steht der klassischen Einspeisevergütung nach § 16 des EEG gegenüber und existierte auch schon im EEG 2009. Vereinfacht gesagt ermöglicht das System der Direktvermarktung jedem Biogasanlagenbetreiber den eigenständigen Verkauf des von ihm produzierten Stroms an Verbraucher/Dritte.

Die neu eingeführte Markt- und Flexibilitätsprämie ist jeweils an das Verfahren der Direktvermarktung gebunden und benötigt diese als rechtliche Grundlage. Deshalb kann die EEG Novelle 2012 auch als Förderung der Direktvermarktung im Bereich der Erneuerbaren Energien und speziell innerhalb der Bioenergie-Branche betrachtet werden.

Wechsel von dem Vergütungsmodell in die Direktvermarktung

Grundlagen (§ 33a), Formen (§ 33b) und Pflichten (§ 33c) der Direktvermarktung werden in Abschnitt 3a der aktualisierten Fassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 beschrieben.

Da sowohl die Flexibilitätsprämie, als auch die Marktprämie an die Direktvermarktung gebunden sind, stellt sich für Anlagenbetreiber die Frage nach den Möglichkeiten und Vorteilen eines Wechsels in die Direktvermarktung aus dem bisherigen Vergütungsmodell heraus.

Der Wechsel von dem EEG-Vergütungsmodell nach § 16 in die verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33a/b und auch wieder zurück ist jeweils zum 1. eines neuen Monats möglich. Die verschiedenen Pflichten für die Anwendung der Direktvermarktung, wie beispielsweise technische Messverfahren und die anschließende Bilanzierung müssen vor einem Wechsel gesichert sein.

Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung der Direktvermarktung ist außerdem, dass sie nur für Strommengen gilt, die nicht an Dritte in unmittelbarer Nähe zur Biogasanlage verkauft und durch ein Netz geleitet werden.

 

Marktprämie – Informationen und Vorteile

Was ist die Marktprämie für Biogasanlagen und welche Vorteile bietet sie?

Erneuerbare Energien werden in Deutschland mit Hilfe des EEG gefördert, um so ihren Marktzugang zu der bisher von den fossilen Energieträgern dominierten Energieversorgung (Strom, Wärme, Kraftstoffe) zu unterstützen.

Für die langfristige und sich eigenständig tragende Integration der regenerativen Energien in den Energiemarkt müssen diese jedoch auch unter wirtschaftlichen Aspekten mit den fossilen Energieträgern konkurrieren können und sich im freien Stromhandel bewähren. Hier setzt die Marktprämie an, die ab 2012 auch für die Bioenergie gelten wird.

In § 33g des EEG 2012 werden die theoretischen Grundlagen der Marktprämie behandelt. Die Berechnung und Höhe der Marktprämie wird in Anlage 4 zum EEG 2012 vorgestellt.

Vereinfacht gesagt ergibt sich die Höhe der Marktprämie aus der Einspeisepauschale, die für die verkaufte Menge Bioenergie im Vergütungssystem nach § 16 (für Biomasse speziell § 27) erhalten worden wäre. Ist diese Einspeisepauschale höher als die Einnahmen die bei der direkten Vermarktung erzielt werden, dann wird der Differenzbetrag als Marktprämie ausgezahlt.

Welchen Vorteil bietet dann die Marktprämie für Biogasanlagenbetreiber?

Die Direktvermarktung (inklusive der Marktprämie) ist für Biogas-/ Bioenergieanlagen mit einer Leistung > 750 kW ab dem Jahr 2014 verbindlich.

Da in die Berechnung der Marktprämie auch ein energieträgerspezifischer „Referenzmarktwert“ einfließt, der wiederum durch die variierende Monatsmittelwerte der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse in Leipzig beeinflusst wird, können bei der Direktvermarktung auch Verkaufserlöse entstehen, die höher sind, als bei dem Modell der Einspeisevergütung.

 

Flexibilitätsprämie – Informationen und Vorteile

Was ist die Flexibilitätsprämie und welche Vorteile bietet sie?

Strom aus Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird abhängig von der Wind- und Sonnenlage sehr fluktuierend erzeugt. Aus dieser stark schwankenden Situation resultieren Probleme bei der Zusammenführung von Produktion und Verbrauch des elektrischen Stroms. Hier setzt die Flexibilitätsprämie des EEG 2012 für die Biogasbranche an.

Die gasförmige Bioenergie ist speicherbar und kann somit den Erneuerbaren-Energien-Mix puffern. Diese Funktion als Regelenergie kann das Profil der Bioenergie schärfen und in den kommenden Jahren zu ihrer Weiterentwicklung beitragen.

Die theoretischen Grundlagen der Flexibilitätsprämie werden in § 33i und ihre Berechnung in Anlage 5 des EEG 2012 erläutert.

Mit Hilfe der Flexibilitätsprämie kann sich der Anlagenbetreiber die Erhöhung der Leistung seiner Bioenergieanlage fördern lassen. Dabei soll die Biogasanlage nach der Leistungserhöhung aber nicht pauschal mit dieser höheren Leistung betrieben, sondern ausschließlich bei Spitzen im Stromverbrauch auf Abruf hinzugeschaltet werden.

Genau wie die Marktprämie ist auch die Flexibilitätsprämie an die Direktvermarktung des Stroms gebunden. Der Wechsel in die Direktvermarktung ermöglicht auch Bestandsanlagen den Erhalt der Flexibilitätsprämie.

Der Betrieb der Biogasanlage soll also stärker am Strommarkt orientiert werden und vor allem in den Momenten Strom produzieren, in denen die Nachfrage besonders hoch ist. In gewisser Hinsicht entspricht dieses Produktionsverhalten der Flexibilität und Stärke von Erdgaskraftwerken.

Für die Erweiterung seiner Anlage erhält der Anlagenbetreiber einen jährlichen Betrag (etwa 130 €) für jede zusätzlich installierte Kilowatt-Leistung. Die Zahlung der Flexibilitätsprämie ist gesetzlich für 10 Jahre gesichert.